dem Gesuchsteller mit seinem Festhalten an der Verhandlung die Möglichkeit, seinen Standpunkt nach Genesung in einem ordentlichen (Straf-)Verfahren vorzubringen. Der Präsident des Bezirksgerichts G. bringe damit ohne Rechtfertigungsgrund den Gesuchsteller um sein verfassungsmässiges Recht auf richterliche Beurteilung. Zusammengefasst lasse das Verhalten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. ihn als befangen erscheinen, weshalb das Verfahren neu zuzuteilen bzw. die gestellten Anträge zu bejahen seien.