E., wenn er sinngemäss ausführe, die Verhandlungsunfähigkeit werde im Attest dadurch begründet, dass das Strafverfahren für die Heilung kontraproduktiv sei. Dr. med. E. führe aus, dass er aus medizinischer Sicht verhandlungsunfähig sei. Darüber hinaus seien die diesbezüglichen Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts G. mehr als "heikel", "unglücklich" etc.: Der Präsident des Bezirksgerichts G. müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er eine Gefährdung der Genesung und damit der Gesundheit des Gesuchstellers in Kauf nehmen würde. Auch sei das Aufbieten der Mobilen Ärzte zur Hauptverhandlung für die Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit untauglich.