3. 3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Ausstandsgesuchs aus, das gesamte Verhalten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. sei geeignet, objektive Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken: Sein Vorbringen, es sei im Attest von Dr. med. E. nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Verhandlungsunfähigkeit vorliege, sei unzutreffend. Im Attest werde explizit eine "depressive Störung" genannt. Weiter verdrehe der Präsident des Bezirksgerichts G. den Inhalt des Attests von Dr. med. E., wenn er sinngemäss ausführe, die Verhandlungsunfähigkeit werde im Attest dadurch begründet, dass das Strafverfahren für die Heilung kontraproduktiv sei.