Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.190 (ST.2022.110) Art. 265 Entscheid vom 22. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Gesuchsteller A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Pfister, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen B._____, Präsident des Bezirksgerichts G._____ in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 9. Juni 2022 einen Strafbefehl gegen A. (fortan: Gesuchsteller) wegen mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Heilmittelge- setz, Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz, Übertretung des Landwirtschaftsgesetzes und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung. 1.2. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2022 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 1.3. Am 29. Juli 2022 überwies die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Strafbefehl vom 9. Juni 2022 als Anklageschrift an das G. zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. 2.1.1. Mit Verfügung vom 10. November 2022 lud der Präsident des Bezirksge- richts G. den Gesuchsteller und dessen Verteidiger auf den 31. Januar 2023 zur Hauptverhandlung vor. 2.1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 beantragte der Gesuchsteller, dass die anstehende Verhandlung abzusetzen und neu vorzuladen sei. Er legte dem Gesuch ein Arztzeugnis von Dr. med. C. vom 24. Januar 2023 bei. 2.1.3. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts G. das Gesuch um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung ab. 2.1.4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 reichte der Gesuchsteller ein Arztzeugnis von Dr. med. D. vom 26. Januar 2023 ein und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest. 2.1.5. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 ordnete der Präsident des Bezirksge- richts G. die Einreichung eines Arztzeugnisses an, das sich über ver- schiede Aspekte ausspreche (Datum der letzten Konsultation, Diagnose samt Schweregrad, Grund für den Umstand der mangelnden Fähigkeit, die -3- Bedeutung der Verhandlung auch nur ansatzweise zu begreifen sowie vo- raussichtliche Dauer der Verhandlungsunfähigkeit). 2.1.6. Mit Eingabe vom 28. Januar 2023 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med. D. vom 26. Januar 2023 ein. 2.1.7. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 setzte der Präsident des Bezirksge- richts G. die Verhandlung vom 31. Januar 2023 ab. 2.2. 2.2.1. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 lud der Präsident des Bezirksgerichts G. den Gesuchsteller und dessen Verteidiger auf den 19. Juni 2023 zur Hauptverhandlung vor. 2.2.2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte der Gesuchsteller um die Abset- zung der anstehenden Verhandlung. Er legte dem Gesuch ein Arztzeugnis von Dr. med. E. vom 7. Juni 2023 bei. 2.2.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts G. das Gesuch um Verschiebung der angesetzten Hauptverhandlung ab. 2.2.4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 stellte der Gesuchsteller beim G. die fol- genden Begehren: " - Präsident B. hat wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. - Das Verfahren ST.2022.110 ist umzuteilen. - Die Verhandlung vom 19. Juni 2023 ist abzusagen - uKEF" 2.2.5. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde vom Ausstandsgesuch des Ge- suchstellers vom 16. Juni 2023 Kenntnis genommen und an der Durchfüh- rung der angesetzten Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 festgehalten. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 leitete der Präsident des Bezirksgerichts G. das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 16. Juni 2023 mit dem An- trag auf Abweisung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts weiter und nahm dazu Stellung. -4- 3.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 nahm der Gesuchsteller zur Eingabe des Prä- sidenten des Bezirksgerichts G. Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entschei- det gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte be- troffen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für des- sen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts zuständig ist. 2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vorbemer- kungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu -5- erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfeh- ler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungs- mässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder pro- zessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichen- den Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2). 3. 3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Ausstandsgesuchs aus, das gesamte Verhalten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. sei geeig- net, objektive Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken: Sein Vorbrin- gen, es sei im Attest von Dr. med. E. nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Verhandlungsunfähigkeit vorliege, sei unzutreffend. Im Attest werde explizit eine "depressive Störung" genannt. Weiter verdrehe der Präsident des Bezirksgerichts G. den Inhalt des Attests von Dr. med. E., wenn er sinngemäss ausführe, die Verhandlungsunfähigkeit werde im Attest dadurch begründet, dass das Strafverfahren für die Heilung kontraproduk- tiv sei. Dr. med. E. führe aus, dass er aus medizinischer Sicht verhand- lungsunfähig sei. Darüber hinaus seien die diesbezüglichen Ausführungen des Präsidenten des Bezirksgerichts G. mehr als "heikel", "unglücklich" etc.: Der Präsident des Bezirksgerichts G. müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er eine Gefährdung der Genesung und damit der Gesundheit des Gesuchstellers in Kauf nehmen würde. Auch sei das Aufbieten der Mo- bilen Ärzte zur Hauptverhandlung für die Feststellung der Verhandlungsun- fähigkeit untauglich. Diese würden ihn bzw. seine Krankengeschichte nicht kennen, was aber gerade Voraussetzung für einen Entscheid sei. Schliess- lich sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich um eine Ein- spracheverhandlung handle. Der Präsident des Bezirksgerichts G. nehme -6- dem Gesuchsteller mit seinem Festhalten an der Verhandlung die Möglich- keit, seinen Standpunkt nach Genesung in einem ordentlichen (Straf-)Ver- fahren vorzubringen. Der Präsident des Bezirksgerichts G. bringe damit ohne Rechtfertigungsgrund den Gesuchsteller um sein verfassungsmässi- ges Recht auf richterliche Beurteilung. Zusammengefasst lasse das Ver- halten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. ihn als befangen erschei- nen, weshalb das Verfahren neu zuzuteilen bzw. die gestellten Anträge zu bejahen seien. 3.1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts G. nahm mit Eingabe vom 19. Juni 2023 zum Ausstandsgesuch Stellung und führte aus, dass unter anderem wegen des Umstands, dass Dr. med. E. während der Corona-Pandemie offenbar ohne Untersuchung Maskenatteste für Fr. 20.00 ausgestellt habe, Zweifel am von ihr ausgestellten Arztzeugnis vom 7. Juni 2023 bestanden hätten. Als Diagnose werde im Arztzeugnis eine "depressive Störung" festgehal- ten, ohne diese jedoch genauer zu bezeichnen; insbesondere würden Aus- sagen über den Schweregrad der Erkrankung fehlen. Es werde zwar aus- geführt, dass der Gesuchsteller verhandlungsunfähig sei, jedoch werde diese Schlussfolgerung nicht begründet und es sei auch nicht erkennbar, was Dr. med. E. unter Verhandlungsunfähigkeit verstehe. So sei nicht er- kennbar, dass die geschilderten Symptome (Angstsymptome, starke Schlafstörungen, negative Gedanken, Antriebslosigkeit und Morgentief) zur Folge hätten, dass der Gesuchsteller ausserstande sei, die Bedeutung der Hauptverhandlung und seiner Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu be- greifen. Da bereits mit Zeugnis von Dr. med. D. vom 26. Januar 2023 eine voraussichtliche Verhandlungsunfähigkeit von drei Monaten in Aussicht ge- stellt worden sei, würden Zweifel am Arztzeugnis von Dr. med. E. entste- hen, wonach die Besserung weitere drei bis vier Monate in Anspruch neh- men werde. Gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO, die beschriebenen Zweifel am Arztzeugnis von Dr. med. E. und auf den Umstand, dass die Anforderungen an eine Verhandlungsunfähigkeit hoch seien, seien die Mo- bilen Ärzte zur Hauptverhandlung aufgeboten worden. Dem Gesuchsteller wäre es möglich gewesen, seine Symptome dem aufgebotenen Arzt zu schildern, so dass dieser dem Gericht ein Gutachten über die Frage der Verhandlungsfähigkeit hätte erstatten können. 3.2. 3.2.1. Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sie wird lediglich in Ausnahmefällen verneint (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2021 vom 29. November 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Es genügt, wenn die beschuldigte Person körperlich und geistig in der Lage ist, der -7- Verhandlung zu folgen und – allenfalls durch ihre Verteidigung – ihre Ver- fahrensrechte auszuüben und ihre Verfahrenspflichten zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2.4). 3.2.2. Der Gesuchsteller beruft sich primär auf Verfahrensfehler des Präsidenten des Bezirksgerichts G.. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ausgeführten Rechtsprechung nur besonders schwere Verfahrensmän- gel, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, einen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Andernfalls sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Dass der Ge- suchsteller seine Verhandlungsunfähigkeit durch die eingereichten Arzt- zeugnisse als hinreichend erstellt erachtet und mit dem Aufgebot der Mo- bilen Ärzte nicht einverstanden ist, vermag hierfür grundsätzlich nicht zu genügen. Schwere prozessuale Fehler des Präsidenten des Bezirksge- richts G. sind sodann nicht ersichtlich: Hinsichtlich der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Gesuch- stellers ist anzumerken, dass den von ihm eingereichten Arztzeugnissen diesbezüglich nur wenige Angaben entnommen werden können. Sofern sich diese zur Verhandlungsunfähigkeit unmittelbar äussern (vgl. Arztzeug- nis vom 26. Januar 2023, ST.2022.110, act. 28; Arztzeugnis vom 7. Juni 2023, ST.2022.110, act. 47), ist – wie bereits vom Präsidenten des Bezirks- gerichts G. festgehalten – darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob eine Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, nicht um eine Sachver- halts- sondern um eine Rechtsfrage handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Dass der Prä- sident des Bezirksgerichts G. die der Schlussfolgerung von Dr. med. D. zu Grunde liegenden Befunde und Daten zum Gesundheitszustand des Ge- suchstellers verlangte (Verfügung vom 27. Januar 2023, ST.2022.110, act. 29; vgl. Prozessgeschichte, Ziff. 2.1.5 hiervor), ist daher ohne weiteres zu- lässig (vgl. Ausstandsgesuch, S. 2 a. E.). Die fallrelevanten Ausführungen in den Arztzeugnissen sind sodann äusserst knapp (vgl. Arztzeugnis vom 24. Januar 2023, ST.2022.110, act. 24: "psychisch nicht belastungsfähig"; Arztzeugnis vom 26. Januar 2023, ST.2022.110, act. 33: "Herr A. hat auf Grund der Depression Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Veränderungen der Gedächtnisleistungen."; Arztzeugnis vom 7. Juni 2023, ST.2022.110, act. 47: "Er fühlt sich extrem eingeschränkt durch Angstsymptome, starke Schlafstörungen, negative Gedanken, Antriebslo- sigkeit und Morgentief. […] Der hohe Stresslevel, wie dies beispielsweise für einen Angeschuldigten in einem Strafverfahren verbunden ist, ist völlig kontraproduktiv für seine Heilung.") und belegen insbesondere deshalb – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Ausstandsgesuch, S. 3, Stel- lungnahme vom 4. Juli 2023, S. 4) – nicht hinreichend, dass der Gesuch- steller körperlich oder geistig nicht in der Lage wäre, der Verhandlung hin- -8- reichend zu folgen. Objektive Zweifel an den Feststellungen in einem Arzt- zeugnis können ferner u.a. durch häufigen Arztwechsel hervorgerufen wer- den (vgl. PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 324a OR). Den Akten kann entnommen werden, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Arztzeugnisse von verschiede- nen Ärzten ausgestellt wurden (Arztzeugnis vom 24. Januar 2023, unter- zeichnet von Dr. med. C., ST.2022.110, act. 24; Arztzeugnisse vom 26. Januar 2023, unterzeichnet von Dr. med. D., ST.2022.110, act. 28, 33 und 35; Arztzeugnis vom 7. Juni 2023, unterzeichnet von Dr. med. E., ST.2022.110, act. 47; Arztzeugnis vom 23. Juni 2023, unterzeichnet von Dr. med. C., Beilage 2 zur Eingabe vom 4. Juli 2023). Es ist nachvollzieh- bar, dass unter diesen Umständen Zweifel an der geltend gemachten Ver- handlungsunfähigkeit des Gesuchstellers aufkamen. Die Ausführungen in Bezug auf die Abklärung der "Glaubwürdigkeit" von Dr. med. E. (vgl. Stel- lungnahme vom 19. Juni 2023; Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 2 f.) sind nach dem Ausgeführten zwar nicht primär entscheidrelevant; sie ver- mögen deshalb aber nicht den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit zu erwecken. Schliesslich trug der Präsident des Bezirksge- richts G. einem allfälligen medizinischen Zweifel betreffend Verhandlungs- unfähigkeit des Gesuchstellers – mit Blick auf die zahlreichen Arztzeug- nisse – dadurch angemessen Rechnung, dass er die Mobilen Ärzte für die Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 aufbot, welche den Gesundheitszu- stand des Gesuchstellers – und auch eine allfällige unzumutbare Gefähr- dung seines Befindens (Ausstandsgesuch, S. 4) – direkt im Gerichtssaal hätten überprüfen können. Darüber wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 14. Juni 2023 vorgängig schriftlich informiert. Weshalb diese Mass- nahme für die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit untauglich wäre, ist fer- ner nicht eingängig: Für eine fachliche Auskunft muss der untersuchende Arzt den Gesuchsteller nicht vorgängig kennen und über die gegebenen- falls relevante Krankengeschichte hätte dieser vor Ort Auskunft geben kön- nen (Ausstandsgesuch, S. 4; Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 4). Dass im vorliegenden Fall für diese Abklärung ein spezifischer Facharzttitel nötig gewesen wäre, wird weder vom Gesuchsteller noch vom Präsidenten des Bezirksgerichts G. geltend gemacht; die diesbezüglichen Einwände sind daher irrelevant (Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 5 f.). Inwiefern das verspätete Eintreffen der Mobilen Ärzte an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs entscheidend wäre, ist nicht nachvollziehbar (Stellungnahme vom 4. Juli 2023, S. 4 f.), weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Dies umso weniger, als der Gesuchsteller an der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Vielmehr be- stärkt sein Nichterscheinen trotz des mit Verfügung vom 14. Juni 2023 (Ver- fügung vom 14. Juni 2023, E. 3, ST.2022.110, act. 51) angekündigten Auf- gebots der Mobilen Ärzte und die damit einhergehende Verweigerung einer Untersuchung die Zweifel hinsichtlich seiner Verhandlungsunfähigkeit zu- sätzlich. Im Übrigen bleibt die abschliessende Beurteilung des Vorgehens -9- des Präsidenten des Bezirksgerichts G. dem Sachgericht vorbehalten. Be- sonders schwere Verfahrensmängel, welche einer schweren Amtspflicht- verletzung gleichkommen, liegen nach dem Dargelegten jedoch nicht vor. Das umschriebene Vorgehen vermag damit keinen Anschein der Befan- genheiten des Präsidenten des Bezirksgerichts G. zu begründen. 3.3. Es ist damit kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine aus- zurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 850.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 22. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza