4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das vom Präsidenten des Bezirksgerichts A. im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A. für die Behandlung des Strafverfahrens gegen B. betreffend Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache versuchte Nötigung und mehrfache falsche Anschuldigung für das Strafgerichtspräsidium A. gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)