2.3.2. Die sich aus den dargelegten Umständen ergebende, berufsbedingte sowie soziale Beziehungsnähe der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts A. mit dem Zivil- und Strafkläger 2 bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsrats und Einzelzeichnungsberechtigten der Zivil- und Strafklägerin 1 ist offensichtlich und die entsprechenden Gegebenheiten führen dazu, dass die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts A. in der vorliegenden Strafsache nicht unbefangen tätig werden kön- -4-