Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.18 (ST.2022.179; STA.2021.4977) Art. 37 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Meister Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 26. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft C. gegen B. einen Straf- befehl wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher ver- suchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung. Gegen diesen Strafbefehl erhob B. am 2. September 2022 Einsprache bei der Staatsan- waltschaft C.. In der Folge wurde der Strafbefehl am 30. November 2022 dem Bezirksgericht A. zur Durführung des Hauptverfahrens überwiesen. 2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 stellte der Präsident des Bezirksgerichts A. im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A. bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung des Verfahrens ST.2022.179 an ein anderes Bezirksgericht. 3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und end- gültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betrof- fen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von -3- Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vor- bemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unpartei- ischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv be- trachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffen- den Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisato- rischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hin- weisen). 2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsi- dent des Bezirksgerichts A. damit, dass sich die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksgerichts A. aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Zivil- und Strafkläger 2, G., der zugleich auch Einzelzeich- nungsberechtigter der Zivil- und Strafklägerin 1, H., sei, welcher bis am […] als Bezirksrichter am Bezirksgericht A. geamtet habe, als befangen erach- teten und fühlten. 2.3.2. Die sich aus den dargelegten Umständen ergebende, berufsbedingte so- wie soziale Beziehungsnähe der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts A. mit dem Zivil- und Strafkläger 2 bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsrats und Einzelzeichnungsberechtigten der Zivil- und Strafklägerin 1 ist offensichtlich und die entsprechenden Gegebenheiten führen dazu, dass die Präsidentinnen und der Präsident des Bezirksge- richts A. in der vorliegenden Strafsache nicht unbefangen tätig werden kön- -4- nen, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist. Dem- nach ist das Vorliegen des Ausstandsgrunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksge- richtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Jus- tizleitung zuzustellen. 4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegen- den Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das vom Präsidenten des Bezirksgerichts A. im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts A. für die Behandlung des Strafverfahrens gegen B. betref- fend Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache versuchte Nöti- gung und mehrfache falsche Anschuldigung für das Strafgerichtspräsidium A. gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, -5- inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister