Eine Meldepflicht scheint damit gänzlich ungeeignet, der bestehenden Wiederholungs- und Kollusionsgefahr entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er Einkommen erzielen müsse. Dieser Einwand lässt die Haft aber nicht als unverhältnismässig erscheinen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seiner amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 17 -