Seine Einwände sind unbehelflich, da der Beschwerdeführer offensichtlich keine Intentionen hegt, gerichtlichen Anordnungen zu folgen bzw. versucht, sich diesen zu entziehen, und sich auch keines Fehlverhaltens bewusst zu sein scheint. Auch allfällige Meldepflichten kommen nicht in Frage, nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 20. Mai 2022 bis im November 2022 trotz mehreren Vorsprachen an seinem sowie dem Wohnort von C. nicht aufzufinden war (vgl. Haftantrag vom 4. März 2022, S. 3). Eine Meldepflicht scheint damit gänzlich ungeeignet, der bestehenden Wiederholungs- und Kollusionsgefahr entgegenzuwirken.