Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er sechsmal in die Therapie gegangen, bevor er dann aber in die Ferien gefahren sei (Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 4). Seine Einwände sind unbehelflich, da der Beschwerdeführer offensichtlich keine Intentionen hegt, gerichtlichen Anordnungen zu folgen bzw. versucht, sich diesen zu entziehen, und sich auch keines Fehlverhaltens bewusst zu sein scheint.