Auch die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2022 verordnete ambulante Therapie führte er nicht durch. Gemäss Mitteilung der Therapeutin vom 14. Juli 2022 (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 11) sei er ab Ende Juni 2022 zu keinem einzigen Behandlungstermin erschienen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er sechsmal in die Therapie gegangen, bevor er dann aber in die Ferien gefahren sei (Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 4).