Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau vom 24. Juni 2022]). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass er sich immer an das Kontakt- und Rayonverbot gehalten habe, da alle Kontakte zu C. im Ausland stattgefunden hätten (Protokoll zur Haftverhandlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 4). Sein Argument, dass Schweizer Gesetze gemäss seinen Auskünften im Ausland nicht gelten würden, zeigt eine gewisse Durchtriebenheit auf und seine Absicht, Anordnungen bewusst zu umgehen. Auch die ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2022 verordnete ambulante Therapie führte er nicht durch.