Eine Entlassung aus der Haft unter der Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt vorliegend nicht (mehr) in Betracht. Der Beschwerdeführer hat mutmasslich bereits nach der letztjährigen Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20. Mai 2022 gegen das ihm auferlegte Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich C. verstossen (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 9a [Bericht Auswertung Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau vom 24. Juni 2022]).