123 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181 StGB, im Falle einer schweren Körperverletzung droht gemäss Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten) und der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist und bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu vollziehen hatte. Zu berücksichtigen ist zusätzlich eine allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der durch ihn - 16 - eingestandenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen schweren Verkehrsregelverletzung (vgl. E. 3.4.4 und 3.4.5 hiervor).