5.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. März 2023 in Haft. In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete einstweilige Verlängerung der bislang drei Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate, selbst in Berücksichtigung der im letzten Jahr mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2022 angeordneten Untersuchungshaft von eineinhalb Monaten, angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen bei der einfachen Körperverletzung, der Drohung und Nötigung jeweils bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 123 Ziff.