5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 vor, dass an Stelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen seien, so beispielsweise ein Kontaktverbot mit Meldepflichten und Electronic Monitoring. Auch mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 wird angebracht, dass Ersatzmassnahmen wie ein Kontaktverbot oder eine ambulante Therapie durchaus Sinn ergeben würden. Der Beschwerdeführer wäre hierzu auch bereit. Er habe laufende Ausgaben, die von seinem Vermögen beglichen würden. Er müsse wieder ein Einkommen erzielen, er könne nach der Haft sofort wieder zu arbeiten beginnen.