handlung der Vorinstanz vom 6. März 2023, S. 10) auch D. wieder behelligen und unter Androhung oder Anwendung von Gewalt auf sie einwirken würde, damit sie ihre Aussagen zurücknimmt. Der Beschwerdeführer habe D. denn auch erzählt, was er jeweils mache, wenn jemand ihn anzeige (vgl. Delegierte Einvernahme Privatklägerschaft vom 13. April 2023, Frage 27). Ein anderes denkbares Szenario wäre aber auch, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung sogleich eine neue Partnerin suchen und wiederum dasselbe Verhalten an den Tag legen würde. So oder anders sind Verhaltensweisen im bisherigen Muster oder auch in einem schwereren Umfang ernsthaft zu befürchten. Der besondere Haft-