Nachdem der Beschwerdeführer bereits im letzten Jahr in Bezug auf C. beteuert hatte, dass er sich scheiden lassen wolle und jede Form von Massnahmen (wie ein Kontakt- oder ein Rayonverbot) akzeptieren werde, da er seine Impulse nicht gut kontrollieren könne und in einer Psychotherapie daran arbeiten wolle (elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 5 [Gutachten vom 2. Mai 2022, Ziff. 2.6]), aber in der Folge trotzdem wieder den Kontakt zu C. suchte und sie gemäss ihren Aussagen dazu drängte, ihre Strafanzeige bzw. den Strafantrag zurückzuziehen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung trotz denselben Versprechungen (vgl. Protokoll zur Haftver-