Personen aus dem weiteren Umfeld. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im letzten Jahr in Bezug auf C. beteuert hatte, dass er sich scheiden lassen wolle und jede Form von Massnahmen (wie ein Kontakt- oder ein Rayonverbot) akzeptieren werde, da er seine Impulse nicht gut kontrollieren könne und in einer Psychotherapie daran arbeiten wolle (elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 5 [Gutachten vom 2. Mai 2022, Ziff.