Auf die Frage, inwiefern sich hinsichtlich des Verfahrens vor Sachgericht ein neues Gutachten aufdrängt, ist nicht weiter einzugehen. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2022 ist eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf häusliche Gewalt wie auch Gewalt gegen Dritte im Ausmass des bisherigen Musters ernsthaft zu befürchten. Der Beschwerdeführer hat offenbar grosse Probleme damit, seine Impulse kontrollieren zu können (was er selbst nicht bestreitet), und neigt zu unberechenbarem Verhalten, welches hinsichtlich seiner Partnerinnen durch eine exzessive Eifersucht geprägt zu sein scheint.