Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers scheint das Gutachten – in Anbetracht der seither aktenkundigen Vorfälle – nach wie vor aktuell zu sein und ist für die Beurteilung der Legal- bzw. Rückfallprognose im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ausreichend zu betrachten (vgl. im Übrigen auch das Urteil des Obergerichts des Kantons […] vom 1. Oktober 2018, E. 3., wonach bereits damals psychiatrische Gutachten auf eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Gewaltdelikten und eine sehr hohe Rückfallgefahr bezüglich Drohungen hinwiesen). Auf die Frage, inwiefern sich hinsichtlich des Verfahrens vor Sachgericht ein neues Gutachten aufdrängt, ist nicht weiter einzugehen.