Das vorliegende psychiatrische Gutachten stammt vom 2. Mai 2022. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers scheint das Gutachten – in Anbetracht der seither aktenkundigen Vorfälle – nach wie vor aktuell zu sein und ist für die Beurteilung der Legal- bzw. Rückfallprognose im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ausreichend zu betrachten (vgl. im Übrigen auch das Urteil des Obergerichts des Kantons […] vom 1. Oktober 2018, E. 3., wonach bereits damals psychiatrische Gutachten auf eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Gewaltdelikten und eine sehr hohe Rückfallgefahr bezüglich Drohungen hinwiesen).