4.6.2. Zu prüfen ist nachfolgend die Legal- bzw. die Rückfallprognose des Beschwerdeführers und die damit verbundene allfällig drohende erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer. Dr. med. I., Facharzt für […], hatte im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung im Frühjahr 2022 ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. Im psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2022 wurde festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer eine akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit Anteilen narzisstischer Strukturen vorfinde. Bei ihm finde sich nur eingeschränkt Empathie für das Gegenüber.