Die Vorstrafe ist einschlägig. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer zusätzlich wegen anderen Delikten vorbestraft. Im aktuellen Verfahren muss die Beweislage zudem als erdrückend bezeichnet werden, soweit der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Delikte nicht anerkennt (wie beispielsweise die Körperverletzung zu Lasten von E.; vgl. E. 3.4 hiervor). Somit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.