4.6. 4.6.1. Der Beschwerdeführer ist bereits wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner ersten Ehefrau vorbestraft. Er wurde mit zweitinstanzlichem Urteil des Obergerichts des Kantons […] vom 1. Oktober 2018 der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Freiheitsberaubung zum Nachteil von H. (und einer mehrfachen schweren und einfachen Verkehrsregelverletzung) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Busse von Fr. 3'300.00 und einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB verurteilt (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 18). Die Vorstrafe ist einschlägig.