Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die - 12 - Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 8 f.).