4.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 15. Juni 2023 geltend, dass er sich immer höflich und kooperativ verhalten habe. Es treffe nicht zu, dass er nicht einsichtig sei. Er sei keine Gefahr für die Allgemeinheit, auch nicht für unbestimmte (neue) Partnerinnen. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 wird ausgeführt, dass die Vorinstanz reine Präventivhaft angeordnet habe, was unzulässig sei. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kein weiteres Gutachten in die Wege geleitet, so dass sich folgern lasse, dass eine Aktualisierung nicht notwendig erscheine.