Auch eine angeordnete ambulante Therapie, welche im Gefährlichkeitsgutachten empfohlen worden sei, habe er nicht umgesetzt, genau so wenig wie die übrigen angeordneten Ersatz-massnahmen. Es bestehe ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Ergänzend führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer in den weiteren Einvernahmen keine Einsicht gezeigt habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.5). Es sei jedoch erstaunlich, - 10 -