Dem Beschwerdeführer fehle zudem die notwendige Einsicht, welche ihn von der Begehung weiterer Taten abhalten würde: Statt sich mit dem Übel seiner Taten auseinanderzusetzen, versetze er sich in die Opferrolle und suche die Schuld bei anderen. So erwähne er regelmässig, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons […] revidiert worden und er dafür entschädigt worden sei. Hierbei habe es sich jedoch nur um einen Freispruch hinsichtlich einem der ihm vorgeworfenen Delikte gehandelt. Auch eine angeordnete ambulante Therapie, welche im Gefährlichkeitsgutachten empfohlen worden sei, habe er nicht umgesetzt, genau so wenig wie die übrigen angeordneten Ersatz-massnahmen.