Die Aggressivität und die fehlende Impulskontrolle des Beschwerdeführers legten nahe, dass dieser auch in Zukunft weitere solche – oder sogar schlimmere – Delikte begehen werde. Gemäss Gefährlichkeitsgutachten vom 2. Mai 2022 habe der Beschwerdeführer eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten und es bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich häuslicher Gewalt. Damit stelle der Beschwerdeführer sowohl für seine bisherigen Opfer als auch für zukünftige Partnerinnen eine Gefahr dar. Dem Beschwerdeführer fehle zudem die notwendige Einsicht, welche ihn von der Begehung weiterer Taten abhalten würde: