Eine Vortat im Sinne eines schweren Vergehens sei somit zu bejahen. Seit dieser Verurteilung werde der Beschwerdeführer sowohl der Begehung einer Körperverletzung gegenüber E., als auch der Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen gegenüber seiner zweiten Ehefrau C. sowie gegenüber seiner neuen Freundin D. beschuldigt. Die Aggressivität und die fehlende Impulskontrolle des Beschwerdeführers legten nahe, dass dieser auch in Zukunft weitere solche – oder sogar schlimmere – Delikte begehen werde.