4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejaht die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Verfügung vom 6. März 2023 (HA.2023.106) das Bestehen von Wiederholungsgefahr (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.5). Dort wurde in E. 3.4.2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons […] vom 1. Oktober 2018 aufgrund mehrfacher Tätlichkeiten und Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau rechtskräftig verurteilt worden sei. Eine Vortat im Sinne eines schweren Vergehens sei somit zu bejahen.