Die durch die beiden Frauen geltend gemachten Vorwürfe sind – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – aufgrund ihrer detaillierten und grösstenteils auch übereinstimmenden Aussagen als glaubhaft einzustufen. Der Vorfall im […] zeigt denn auch auf, dass die Impulsivität und Gewaltneigung des Beschwerdeführers belegt ist, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Frauen und eine übertriebene Eifersucht des Beschwerdeführers spricht.