C. und der Beschwerdeführer scheinen sich im September 2022 offiziell getrennt zu haben und seither nicht mehr in Kontakt zu stehen (vgl. Delegierte Einvernahme Auskunftsperson vom 21. März 2023, Fragen 123; Delegierte Einvernahme beschuldigte Person vom 5. April 2023, Frage 79). In der Folge ging der Beschwerdeführer ab Januar 2023 eine Beziehung zu D. ein. Auch D. wirft dem Beschwerdeführer häusliche Gewalt vor und schildert die Vorwürfe detailliert und umfangreich.