Die umfassenden Aussagen von C. sind im Sinne einer vorläufigen Beurteilung als glaubhaft einzustufen. Ihre Verletzungen sind im Austrittsbericht des Kantonsspitals F. vom 21. Januar 2022 dokumentiert (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 3). Hinsichtlich ihres Suizidversuchs existiert ebenfalls ein ärztlicher Bericht (vgl. elektronische Akten HA.2023.106, Beilage 3 [Austrittsbericht des Universitätsspitals G. vom 26. Februar 2022]). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Der Rückzug der Strafanzeige von C. ist indessen in dem Sinne unbeachtlich, weil es sich bei den zu untersuchenden Straftaten um Offizialdelikte han-