Er bereue alle Taten zutiefst, die er begangen haben soll, und sei geständig. Selbstverständlich könne er hinsichtlich Anschuldigungen, die nicht zutreffend seien, nicht einsichtig sein; er könne diese höchstens zur Kenntnis nehmen und vehement bestreiten. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass C. nicht nur widersprüchliche Aussagen mache, sondern vielmehr nicht mehr Partei im Verfahren sei. Die Vorinstanz übergehe diese Tatsache.