Es zeigten sich eine Vielzahl an Parallelen zwischen den Ausführungen von C. und D. bezüglich des einschüchternden, impulsiven, gewalttätigen und drohenden Verhaltens des Beschwerdeführers, obwohl sich die beiden Frauen nach Aussagen des Beschwerdeführers nicht kennen würden. Hinsichtlich des Vorfalls mit E., welcher auch das impulsive und gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers zeige, würden sowohl Videoaufnahmen wie auch Zeugen existieren (vgl. Verfügung vom 6. März 2023, E. 3.2.2 [HA.2023.106]).