3. 3.1. Die Vorinstanz bejaht in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf ihre Verfügung vom 6. März 2023 (HA.2023.106) das Bestehen eines dringenden Tatverdachts (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.3). In der Haftanordnung vom 6. März 2023 wurde ausgeführt, dass C. nicht unglaubhaft ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihr ein Messer an den Hals gehalten und ihr mit dem Tod gedroht habe. Zudem habe er ihr mehrfach ins Gesicht geschlagen. Gegenüber den pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers wirkten die Aussagen von C. glaubhafter, zumal die erlittenen Verletzungen in einem Arztbericht festgehalten worden seien. Die -5-