1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 ordnete die Vorinstanz die Verlängerung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis längstens am 2. September 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Sowohl die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Beschwerde vom 15. Juni 2023 als auch die Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023 erfolgten innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art.