2.2.2. Die Vorinstanz verfügte am 6. März 2023 (HA.2023.106) die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 2. Juni 2023. -3- 2.2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Mai 2023 (Posteingang am 30. Mai 2023) wurde beantragt, die Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern. 2.2.4. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 (HA.2023.243) wurde die Untersuchungshaft einstweilen um drei Monate, bis längstens am 2. September 2023, verlängert.