2. 2.1. 2.1.1. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2022 (HA.2022.150) wurde der Beschwerdeführer für drei Monate, bis zum 26. Juni 2022, in Untersuchungshaft versetzt, nachdem seine zweite Ehefrau C. am 25. März 2022 gegen ihn Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet hatte und er am 26. März 2022 polizeilich angehalten und festgenommen werden konnte. 2.1.2. Nach Stellen eines Haftentlassungsgesuchs wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2022 (HA.2022.236) unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot sowie einer ambulanten Therapie) aus der Haft entlassen.