8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00 zusammen Fr. 1'062.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […]