Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird allerdings zeitnah der Frage nach der Zuordnung der beim Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten aufgefundenen Gegenstände (Schmuck, Kreditkarten etc.) und der Auswertung der Handys nachzugehen haben. Vertiefte Ausführungen hierzu erübrigen sich zurzeit, zumal der Beschwerdeführer allein deshalb Überhaft zu befürchten scheint, weil er – fälschlicherweise (vgl. dazu E. 4.4 oben) – davon ausgeht, dass bezüglich eines Grossteils der strafrechtlichen Vorwürfe gar kein dringender Tatverdacht bzw. lediglich ein solcher wegen Übertretungen vorliege.