Angesichts dessen kann sich derzeit die Frage der Überhaft (vgl. Beschwerde S. 6) (noch) nicht stellen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird allerdings zeitnah der Frage nach der Zuordnung der beim Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten aufgefundenen Gegenstände (Schmuck, Kreditkarten etc.) und der Auswertung der Handys nachzugehen haben.