6. In zeitlicher Hinsicht ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. September 2023 angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da dem Beschwerdeführer allein schon bei Verurteilung wegen bandenmässigen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht. Angesichts dessen kann sich derzeit die Frage der Überhaft (vgl. Beschwerde S. 6) (noch) nicht stellen.