5. 5.1. Hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 6. Juni 2023 (E. 3.2) auf die Ausführungen in seiner Verfügung betreffend Antrag auf Untersuchungshaft vom 7. März 2023. Darin wurde die Fluchtgefahr aufgrund des Wohnsitzes des algerischen Beschwerdeführers in Frankreich und seiner fehlenden Beziehungen zur Schweiz bejaht. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 25. April 2023 selber ausgeführt, dass er die Schweiz verlassen und nie mehr zurückkommen würde, falls er zwei Stunden Zeit bekäme. -7-