Soweit der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht) schliesslich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügt (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), weil der Mitbeschuldigte B. offenbar bereits aus der Haft entlassen wurde, kann er nicht gehört werden. Vorliegend hat das Haftgericht einzig darzulegen, aus welchen (individuellen) Gründen die Untersuchungshaft beim Beschwerdeführer zu verlängern ist.