3 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.2). Aufgrund der Akten besteht der dringende Tatverdacht eines bandenmässigen und somit qualifizierten Diebstahls. So meldete ein Bewohner der Adresse Y-Strasse in Q. [Ort] am 5. März 2023 um 01.12 Uhr, dass sich auf dem Vorplatz seines Hauses drei Personen aufhalten würden. Einer davon sitze im Auto mit einem französischen Kennzeichen und die anderen beiden würden von Briefkasten zu Briefkasten gehen. Die Polizei konnte kurz darauf den Beschwerdeführer sowie D. und B. anhalten. Im Einfamilienhaus von C. wurde offensichtlich ein Einschleichdiebstahl verübt.