4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am (Einschleich-)Diebstahl vom 5. März 2023 beteiligt gewesen zu sein, macht in seiner Beschwerde zum Tatverdacht indessen geltend, dass sämtliche Aussagen – wenn überhaupt – auf einen geringfügigen Diebstahl hindeuteten. Dem ist nicht so. Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt die Privilegierung ausdrücklich nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub und Erpressung. Ein qualifizierter Diebstahl liegt u.a. vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande stiehlt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB;