Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung habe die Verteidigung keine offizielle Mitteilung erhalten und in Bezug auf eine Einreise in die Schweiz ohne gültigen Ausweis sei höchstens von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, welche mit einer Busse bestraft würde. Schliesslich sei das Haftverlängerungsgesuch betreffend den Mitbeschuldigten B. offenbar abgelehnt worden und dieser sei aus der Haft entlassen worden, obwohl ihm der gleiche Diebstahl samt Hausfriedensbruch vorgeworfen werde und sein Tatbeitrag gestützt auf seine eigenen -5-